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Mitte des zwölften Jahrhunderts, zwischen dem 1. u. 2. Kreuzzug,              begann die Ritterschaft ihre Ausrüstung, insbesondere ihre Schilde,         mit einfachen Figuren in Kontrastfarben zu kennzeichnen.                           Dies war notwendig geworden, da der Helm des Ritters, dessen                  Gesicht verdeckte und die Kampfgefährten (oder Gegner) ihn nur               an dem Bildsymbol seines Schildes (Wappenschild) erkennen konnten.    Neben dieser ursprünglichen Bedeutung als bald ein erbliches                    Familienzeichen. 

   Ritter in voller Rüstung                                                             

Mit Beginn des 14. Jahrhunderts und einer wesentlichen Änderung der Kriegstechnik, das bewaffnete Fußvolk ersetzte zunehmend die Ritterschaft verlagerte sich die Heraldik mehr und mehr auf das Turniergeschehen, den Ritterkampfspielen der höfischen Gesellschaft. 



Etwa zu dieser Zeit begann der Kaiser und später in seinem Auftrag die kaiserlichen Hofpfalzgrafen, Wappen in Form von Wappenbriefen zu verleihen. Häufig war hiermit die Erhebungen in den Adelstand verbunden. Diese Praxis fand mit dem Kaisertum des hl. römischen Reichs ein Ende. Der Schild verlor seine kriegerische Bedeutung.

Das Wappen aber lebte weiter.

Denn seit dem Ende des hl. römischen Reiche 1806 dürfen alle Bürger sich ein Familienwappen zulegen. Parallel zu dieser Entwicklung haben seit dem 13. Jahrh. die Geistlichkeit, Bürger und Bauern vom freien Recht der Wappenführung in beträchtlichem Umfang gebrauch gemacht. Das Recht für jeden, ein Wappen anzunehmen und es zu führen besteht bis zum heutigen Tag und hatte zur Folge da es erheblich mehr selbst Angenommene, als verliehene - registrierte Wappen gibt.

Ein Blick in unsere Nachbarländer Österreich und der Schweiz zeigt uns, das dort über 80% aller Bürger ein eigenes Wappen führen.

Bei der Neuannahme eines Familienwappen ist allerdings dafür Sorge zu tragen dass sich dieses hinreichend von bereits bestehenden Wappen unterscheidet. ist das beachtet, erwirbt das neu angenommene Wappen einen Rechtschutz nach § 12 BGB, der sinngemäß einem Unberechtigten die Führung des eigenen Wappens untersagt.Eine diesbezügliche Rechtssprechung stammt schon aus dem  Jahr 1880 und ist heute eine gefestigte Rechtsüberzeugung.

Die Wappenannahme ist ansonsten keinem Formzwang unterworfen, nur muss die Absicht zur Wappenführung deutlich werden. Das kann zum Beispiel heißen, das Wappen wird im Briefkopf, Siegel oder Siegelring geführt.

Ihr neugeschaffenes Wappen sollten sie registrieren lassen! Voraussetzung ist der öffentlich dokumentierte Führungsanspruch. Fast jeder heraldische Verein in Deutschland gibt ein Verzeichnis der neugeschaffenen Familienwappen in Buchform die sogenannte  " Wappenrolle " - heraus. Wir empfehlen die Eintragung ihres Wappen in der Wappenrolle eines eingetragenen Verein der selbstlos tätig ist und erfüllt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne    § 52  der Abgabeordnung. 

Die geführte Wappenrolle wird in der Regel  1 - 2  jährigen Auflage in Buchform herausgegeben und an Nationale, internationale  Archive, Bibliotheken und Fachvereine verteilt. Jeder Wappen - Stifter erhält zusätzlich  eine gesiegelte Urkunde  ( Wappenbrief  mit handgemalter   farbiger oder Schraffur Wappenabbildung ).

   



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